Patentanwalt, Patentanwälte in Papenhagen
Der Patentanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege
Der Patentanwalt ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu achten und vor Gericht keine Unwahrheiten vorzutragen. Genau wie der Rechtsanwalt darf auch er nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit bereits die Gegenpartei beraten oder vertreten hat.
Voraussetzung für die Ausbildung zum Patentanwalt, die durch die Patentanwaltsordnung und die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsordnung geregelt ist, sind ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Studium sowie eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit. Nach Abschluss der Ausbildung und bestandener Prüfung zum Patentassessor muss sich dieser als Organ der Rechtspflege vereidigen und in die Liste der Patentanwälte eintragen lassen.
Was macht ein Patentanwalt?
Das Tätigkeitsgebiet des Patentanwaltes ist der gewerbliche Rechtsschutz, der Patente, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Sortenschutzrecht, Lizenzrecht u.a. beinhaltet.
Mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs ist der Patentanwalt nicht berechtigt, Anträge vor ordentlichen Gerichten zu stellen, er darf lediglich Stellungnahmen für seine Mandanten abgeben. Nur in Ausnahmefällen, und zwar wenn kein Rechtsanwaltszwang vorliegt, ist der Patentanwalt in Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH vertretungsberechtigt. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und vor dem Bundespatentgericht.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 19.04.2010
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.